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Die Satzung zum Herunterladen

 

 

 

 

Satzung des Vereins „Schenkscheune“

 

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Schenkscheune“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist Kirchheim unter Teck.

 

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die

 

  1. Bewusstmachung des Zusammenhangs von Konsumverhalten und globalen Umweltproblemen.
  2. Förderung eines gesamtgesellschaftlichen Konsumbewusstseins.
  3. Etablierung einer Kultur des Wiederverwendens und Weiterverwendens zur Schonung von Ressourcen und Müllvermeidung.
  4. Information zu nachhaltiger, umweltbewusster Lebensweise.
  5. Verständigung zwischen verschiedenen Kulturen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

  1. Betrieb eines für die Allgemeinheit zugänglichen Umsonstladens.
  2. Offene Partizipationsformen in besagtem Umsonstladen.
  3. Einwirkung auf die Öffentlichkeit durch Presse- und Medienarbeit.
  4. Herausgabe und Verbreitung von Informationsmaterial.
  5. Kontakt und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Einflussnahme im Sinne der Vereinsziele bei staatlichen und anderen gesellschaftlichen Institutionen.
  6. Durchführung von Veranstaltungen.
  7. Vernetzung von Projekten.

 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied vor Beginn der Versammlung beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§13 (Datenschutz)

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

 

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

Viva con Agua de Sankt Pauli e.V. (Neuer Kamp 32, 20357 Hamburg)

welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Kirchheim unter Teck, den 01. April  2019